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Medizinalcannabis: Direkte Verordnung ohne Umweg über Fertigarzneimittel möglich

Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband in einer gemeinsamen Auslegung klargestellt haben, gilt die mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz seit dem 30.

Medizinalcannabis: Direkte Verordnung ohne Umweg über Fertigarzneimittel möglich

Juli eingeführte Pflicht zum sechsmonatigen Therapieversuch mit einem cannabinhaltigen Fertigarzneimittel ausschließlich für Indikationen mit entsprechender Zulassung. Für die rund 65.000 Versicherten, die aktuell Medizinalcannabis auf Kassenrezept erhalten, verschiebt sich der Versorgungspfad damit in der Breite – die überwiegende Mehrheit wird mit Rezepturarzneimitteln wie Extrakten, Kapseln, Ölen, Zäpfchen oder Cremes versorgt, etwa ein Drittel nutzt Blütentherapien.

Was die Auslegung konkret regelt

Die Pflicht zum Vorlauf greift nur, wenn für die jeweilige Indikation ein cannabinhaltiges Fertigarzneimittel zugelassen ist. Fehlt eine solche Zulassung, dürfen Ärztinnen und Ärzte unmittelbar einen Extrakt oder eine Rezeptur verordnen. Innerhalb zugelassener Indikationen kann der verordnende Arzt den Versuch vorzeitig abbrechen, sofern das Fertigarzneimittel nicht vertragen wird oder die Wirkung ausbleibt; ein zweites Fertigarzneimittel derselben Indikation muss nicht erprobt werden. Patientinnen und Patienten, die bereits mit Cannabisextrakten oder Rezepturen behandelt werden, behalten ihren Anspruch auf Folgeverordnungen.

Wo die Evidenzgrundlage dünn ist

Cannabisblüten sind von der Klarstellung nicht erfasst: Sie dürfen seit Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden. Patientinnen und Patienten müssen auf ein anderes cannabinhaltiges Arzneimittel umgestellt werden, wofür eine erneute Genehmigung der Krankenkasse erforderlich ist – entfällt nur bei Verordnungen durch Fachärzte, die vom Genehmigungsvorbehalt befreit sind, etwa für Allgemeinmedizin, Neurologie oder Frauenheilkunde. Wie die Apothekerin Melanie Dolfen von den Bezirksapotheken Berlin anmerkt, ist die im Gesetzentwurf formulierte generelle Überlegenheit zugelassener Fertigarzneimittel gegenüber Rezepturen bislang nicht durch vergleichende Studien unterlegt. Die Zahl verfügbarer Fertigarzneimittel ist gering, ihr Indikationsspektrum schmal – darunter ein Schmerzpräparat, dessen vergleichbare Wirksamkeit gegenüber Blütentherapien offen ist.

Was im Versorgungsalltag zu beachten ist

Bei jeder Umstellung von Cannabisblüten auf ein anderes cannabinhaltiges Arzneimittel ist der Wechselgrund vollständig zu dokumentieren. Vor jeder Folgeverordnung empfiehlt sich die Prüfung, ob für die vorliegende Indikation ein zugelassenes Fertigarzneimittel verfügbar ist – nur in diesem Fall ist die Wartepflicht auf den sechsmonatigen Therapieversuch überhaupt auslösend. Fachärzte mit Befreiung vom Genehmigungsvorbehalt können freiwillig eine Kassengenehmigung einholen, um sich abzusichern; bei Verordnungen durch Ärzte ohne Befreiung bleibt die Genehmigungspflicht für die Umstellung bestehen.